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Gewerbemietvertrag-Prüfung

Prüfcheckliste für Gewerbemietverträge nach deutschem Recht. Mietanpassungen, Instandhaltungspflichten und Kündigungsrechte.

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SKILL.md
├─ Überblick
├─ Systematische Prüfung
├─ Risikobewertung
├─ Besondere Szenarien
└─ Grenzen dieses Skills

Überblick

Dieser Skill leitet die strukturierte Prüfung von Gewerbemietverträgen nach deutschem Mietrecht an. Im Unterschied zu Wohnraummietverträgen gilt bei Gewerbemietverträgen weitgehende Vertragsfreiheit — die meisten Schutzvorschriften der §§ 535 ff. BGB und des sozialen Mieterschutzes finden keine Anwendung. Wesentliche gesetzliche Grundlagen sind § 535 BGB (Grundpflichten von Vermieter und Mieter), § 536 BGB (Mietminderung bei Mängeln), § 543 BGB (außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund), § 550 BGB (Schriftformerfordernis bei Mietverträgen über mehr als ein Jahr) und § 580a BGB (gesetzliche Kündigungsfristen). Dieser Skill ist anzuwenden bei der Beratung von Mietern oder Vermietern zu neuen Gewerbemietverträgen, Vertragsverlängerungen, Mietanpassungsstreitigkeiten oder Ausstiegsstrategien.

Deutsche Gewerbemietverträge werden typischerweise langfristig geschlossen (5-15 Jahre) mit begrenzten Kündigungsmöglichkeiten. Schriftformmängel nach § 550 BGB können schwerwiegende Folgen haben — ein Mietvertrag, der das Schriftformerfordernis nicht erfüllt, gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit gesetzlicher Frist gekündigt werden, selbst wenn die Parteien eine feste Laufzeit von zehn Jahren beabsichtigt hatten. Die Schriftformprüfung ist daher ein kritischer erster Schritt. Die Vertragsfreiheit bedeutet auch, dass Mieter unwissentlich Verpflichtungen weit über die gesetzlichen Standardregelungen hinaus akzeptieren können, insbesondere bei Instandhaltung, Betriebskosten und Rückbau bei Mietende.


Systematische Prüfung

Schritt 1: Mietdauer, Verlängerung und Schriftformkonformität (§ 550 BGB)

Bestätigen Sie die feste Laufzeit, den Mietbeginn und etwaige Verlängerungsoptionen. Bei Mietverträgen über mehr als ein Jahr gelten strenge Schriftformerfordernisse, deren Verletzung der folgenreichste Mangel im deutschen Gewerbemietrecht ist.

  • Schriftformerfordernis (§ 550 BGB): Alle wesentlichen Vertragsbedingungen müssen in einer einheitlichen Urkunde niedergelegt und von beiden Parteien unterzeichnet sein. Wesentlich sind: die Parteien (mit genauer Firmierung), die Mieträume (exakte Beschreibung, idealerweise mit Grundrissanlage), der Mietbeginn, die Mietdauer und der Mietzins. Fehlt ein wesentlicher Bestandteil im unterzeichneten Dokument, gilt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  • Nachträge, Nebenabreden und Ergänzungen: Jede Vertragsänderung muss in die Schriftform einbezogen werden. Separate Dokumente (z. B. Schreiben zur Mietreduzierung, Nebenabrede über Parkplätze), die nicht physisch beigefügt oder durch Verweisung einbezogen sind, können die Schriftform verletzen. Der BGH wendet § 550 streng an — selbst eine mündliche Vereinbarung zur vorübergehenden Mietanpassung kann den gesamten Vertrag infizieren (BGH, XII ZR 65/05).
  • Unterschriftserfordernis: Alle Parteien (Vermieter und Mieter) müssen dasselbe Dokument unterzeichnen. Bei juristischen Personen muss der Unterzeichner über ordnungsgemäße Vertretungsbefugnis verfügen. Bei GmbHs ist die Einzel- oder Gesamtvertretung zu prüfen (Handelsregister).
  • Verlängerungsoptionen (Optionsrechte): Prüfen Sie, ob das Optionsrecht einseitig (nur der Mieter kann es ausüben) oder beiderseitig ist. Prüfen Sie die Ausübungsfrist (typischerweise 6-12 Monate vor Mietende), die erforderliche Form (Schriftform ist Standard) und ob die Verlängerung zum gleichen Mietzins oder zu Neuverhandlungsbedingungen erfolgt.
  • Stillschweigende Verlängerung (§ 545 BGB): Setzt der Mieter den Gebrauch nach Ablauf der festen Laufzeit fort und widerspricht keine Partei innerhalb von zwei Wochen, verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit zu den bisherigen Bedingungen. Vermieter schließen § 545 BGB häufig im Vertrag aus, um eine unbeabsichtigte Verlängerung zu vermeiden.

Risikokennzeichnung:

  • Nachträge oder Nebenabreden nicht in die Haupturkunde einbezogen — potenzieller § 550-Mangel
  • Verlängerungsoption beiderseitig ausübbar ohne klare Prioritätsregeln
  • Wesentliche Bedingungen (Mietzins, Raumbezeichnung, Mietbeginn) nicht im unterzeichneten Dokument
  • Keine Berücksichtigung des § 545 BGB-Risikos der stillschweigenden Verlängerung
  • Grundriss fehlt oder stimmt nicht mit der Textbeschreibung der Räume überein
  • Vertretungsbefugnis des Unterzeichners unklar oder nicht dokumentiert

Schritt 2: Miete, Mietanpassung und Umsatzsteuer

Gewerbemietliche Entgeltstrukturen sind komplexer als bei Wohnraummiete und haben erhebliche langfristige finanzielle Auswirkungen.

  • Nettokaltmiete: Die vereinbarte Miete ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer. Bestätigen Sie den Betrag je Quadratmeter und prüfen Sie, ob die Summe mit der angegebenen Mietfläche übereinstimmt. Flächenabweichungen von mehr als 10 % können den Mieter zur Mietminderung berechtigen (BGH, XII ZR 225/03).
  • Indexmiete: Miete gekoppelt an den Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamtes. Der Vertrag sollte festlegen: den Referenzindex, die Anpassungsschwelle (z. B. Indexänderung um mindestens 5 % oder 10 Punkte), die Anpassungsrichtung (nur aufwärts oder bilateral), die Mitteilungsfrist und den Wirksamkeitszeitpunkt. Bilaterale Anpassung ist fairer, aber seltener.
  • Staffelmiete: Vorab vereinbarte Mietsteigerungen in festen Intervallen (typischerweise jährlich). Die genauen Beträge oder Prozentsätze müssen im Vertrag angegeben sein. Staffel- und Indexmiete schließen sich gegenseitig aus.
  • Marktanpassungsklausel: Periodische Anpassung an die marktübliche Miete, typischerweise alle 3-5 Jahre. Erfordert Einigung der Parteien oder bei Nichteinigung Bestimmung durch einen unabhängigen Sachverständigen. Solche Klauseln bergen erhebliches Streitpotenzial und sollten einen klaren Streitbeilegungsmechanismus enthalten.
  • Umsatzsteuer: Der Vermieter kann auf die Steuerbefreiung verzichten und die Miete der Umsatzsteuer unterwerfen (§ 9 UStG — Option zur Steuerpflicht). Lautet der Vertrag auf Miete “zzgl. USt.”, prüfen Sie, ob der Vermieter die Option ausgeübt hat und ob der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Änderungen im Umsatzsteuerstatus des Mieters können erhebliche finanzielle Folgen für beide Parteien haben.

Risikokennzeichnung:

  • Kein Mietanpassungsmechanismus bei einer Laufzeit über fünf Jahre — erhebliches Inflationsrisiko für den Vermieter
  • Indexklausel legt Referenzindex oder Anpassungsschwelle nicht fest
  • Staffelmietplan enthält Lücken oder mehrdeutige Steigerungsprozentsätze
  • Marktanpassungsklausel ohne Streitbeilegungsmechanismus bei Uneinigkeit
  • Vertrag lautet auf “zzgl. USt.”, Mieter ist aber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt
  • Im Vertrag angegebene Fläche weicht wesentlich von der tatsächlichen Mietfläche ab

Schritt 3: Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Rückbaupflichten (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB)

Die gesetzliche Grundregel weist alle Instandhaltungspflichten dem Vermieter zu (§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB), doch Gewerbemietverträge übertragen regelmäßig erhebliche Pflichten auf den Mieter. Die Verteilung der Instandhaltungskosten ist einer der finanziell folgenreichsten Aspekte jedes Gewerbemietvertrags.

  • Umfang der übertragenen Pflichten: Prüfen Sie, ob der Vertrag dem Mieter überträgt: (a) Instandhaltung des Mietergegenstands — Erhaltung im gegenwärtigen Zustand; (b) Schönheitsreparaturen — Anstrich, Tapezierung, Bodenbelagserneuerung; (c) Kleinreparaturen — Reparaturen an vom Mieter unmittelbar genutzten Einrichtungen; und (d) bauliche Instandsetzung — Dach, Außenwände, Gebäudetechnik (HLK, Sanitär, Elektrik). In gängigen Gewerbemietverträgen werden (a) bis (c) auf den Mieter übertragen, während (d) beim Vermieter verbleibt oder bis zu einer Kostenobergrenze geteilt wird.
  • Kostenobergrenzen: Unbegrenzte Übertragung baulicher Instandsetzungspflichten auf den Mieter kann in AGB nach § 307 BGB unwirksam sein (BGH, XII ZR 39/04). Best Practice: jährliche Kostenobergrenze (z. B. X EUR je Quadratmeter und Jahr) und anlassbezogene Obergrenze.
  • Schönheitsreparaturen nach starren Fristenplänen: Klauseln, die Schönheitsreparaturen nach starren Zeitplänen (z. B. “alle drei Jahre”) unabhängig vom tatsächlichen Zustand verlangen, sind nach AGB-Recht und BGH-Rechtsprechung unwirksam (BGH, XII ZR 308/02 für Gewerbe). Die Pflicht sollte an den tatsächlichen Zustand der Räume geknüpft sein.
  • Rückbaupflicht: Bei Mietende kann der Mieter verpflichtet sein, alle Mietereinbauten zu entfernen und die Räume in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Dies kann extrem kostspielig sein. Prüfen Sie: (a) den Umfang der Rückbaupflicht (alle Einbauten oder nur bestimmte Kategorien?), (b) ob wertsteigernde Einbauten ausgenommen sind, (c) die Frist für den Rückbau und (d) die Rechtsfolge bei Nichterfüllung.
  • Übergabeprotokoll: Ein detailliertes Übergabeprotokoll bei Mietbeginn ist unerlässlich, um die Ausgangslage für die Rückbaupflicht zu dokumentieren. Ohne Protokoll sind Streitigkeiten bei Mietende über den ursprünglichen Zustand praktisch unvermeidbar.

Risikokennzeichnung:

  • Unbegrenzte bauliche Instandsetzungspflicht zulasten des Mieters im Formularvertrag (potenziell nach § 307 BGB unwirksam)
  • Keine Kostenobergrenze für auf den Mieter übertragene Instandhaltung
  • Rückbaupflicht erfordert Entfernung aller Mietereinbauten ohne Ausnahme, auch wertsteigernd
  • Schönheitsreparaturpflicht nach starren Fristenplänen statt nach tatsächlichem Zustand
  • Kein Übergabeprotokoll bei Mietbeginn

Schritt 4: Betriebskostenumlage (Betriebskosten)

Die Betriebskostenumlage ist ein erheblicher jährlicher Kostenfaktor und eine häufige Streitquelle.

  • Kostenkatalog: Bestätigen Sie, welche Kosten auf den Mieter umgelegt werden. Gewerbemietverträge verweisen entweder auf die Betriebskostenverordnung (BetrKV) oder verwenden einen individuellen Kostenkatalog. Wesentliche Kategorien: Grundsteuer, Wasser und Abwasser, Heizung und Warmwasser, Aufzugswartung, Straßenreinigung und Müllabfuhr, Gebäudeversicherung, Hauswartung, Gemeinschaftsflächenpflege, Beleuchtung von Gemeinschaftsflächen und Gebäudesicherheit.
  • Verwaltungskosten: Im Gegensatz zu Wohnraummietverträgen sind Verwaltungskosten bei Gewerbemietern umlagefähig. Prüfen Sie die Höhe (typischerweise 3-6 % der Nettomiete oder ein Festbetrag je Quadratmeter).
  • Offene Kostenkataloge: Eine Klausel “einschließlich, aber nicht beschränkt auf” erlaubt dem Vermieter die Umlage nicht spezifisch aufgeführter Kosten. Dies schafft unbegrenztes Kostenrisiko für den Mieter. Best Practice: geschlossener Katalog umlagefähiger Kosten.
  • Umlageschlüssel: Kosten können nach Mietfläche, nach Einheiten, nach Verbrauch (bei Nebenkosten) oder einer Kombination umgelegt werden. Prüfen Sie, ob der Umlageschlüssel festgelegt und fair ist.
  • Abrechnungsverfahren und -fristen: Der Vermieter sollte eine jährliche Betriebskostenabrechnung innerhalb einer definierten Frist erstellen (12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum sind Standard). Der Mieter sollte ein Recht auf Belegeinsicht haben.
  • Vorauszahlungen vs. Pauschale: Vorauszahlungen werden gegen tatsächliche Kosten abgerechnet; Pauschalen sind festgelegt und werden nicht abgerechnet. Prüfen Sie, welches Modell gilt und ob der Vermieter Vorauszahlungen unterjährig anpassen darf.

Risikokennzeichnung:

  • Betriebskostenkatalog ist offen (“einschließlich, aber nicht beschränkt auf”), was unbegrenzte Umlage ermöglicht
  • Keine Abrechnungsfrist, sodass der Mieter Überzahlungen nicht anfechten kann
  • Mieter hat kein Recht auf Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege des Vermieters
  • Umlageschlüssel nicht festgelegt oder für den Mieteranteil am Gebäude unfair
  • Kautionshöhe unverhältnismäßig zur Jahresmiete ohne sachliche Rechtfertigung

Schritt 5: Untervermietung, Vertragsübertragung und Kontrollwechsel (§ 540 BGB)

Gewerbemieter benötigen häufig die Möglichkeit zur Untervermietung, Vertragsübertragung oder Umstrukturierung ihrer Gesellschafterstruktur.

  • Zustimmung zur Untervermietung (§ 540 BGB): Die gesetzliche Grundregel erfordert die Erlaubnis des Vermieters. In Gewerbemietverträgen ist typischerweise die Zustimmung erforderlich, und der Mieter muss ein berechtigtes Interesse nachweisen. Prüfen Sie, ob die Verweigerung des Vermieters auf einen wichtigen Grund beschränkt ist oder ob er freies Ermessen hat.
  • Vertragsübertragung: Die Übertragung des gesamten Mietvertrags auf einen neuen Mieter erfordert typischerweise die Zustimmung des Vermieters. Prüfen Sie, ob der ausscheidende Mieter nach der Übertragung haftet (Sekundärhaftung) oder vollständig freigestellt wird.
  • Kontrollwechsel auf Mieterseite: Wechselt der beherrschende Gesellschafter des Mieter-Unternehmens (z. B. durch Share Deal), stellt dies technisch keine Übertragung des Mietvertrags dar. Viele Gewerbemietverträge enthalten jedoch eine Change-of-Control-Klausel, die die Zustimmung des Vermieters verlangt, wenn ein bestimmter Prozentsatz der Gesellschaftsanteile den Inhaber wechselt (typischerweise 50 % oder mehr). Fehlt eine solche Klausel, kann der Vermieter einen Kontrollwechsel nicht verhindern.
  • Konzerninterne Übertragungen: Übertragungen an verbundene Unternehmen innerhalb desselben Konzerns (§ 15 AktG) sollten vom Zustimmungserfordernis ausgenommen sein, da sie routinemäßige Umstrukturierungen ohne Änderung der wirtschaftlichen Substanz des Mietverhältnisses darstellen.
  • Finanzielle Auswirkungen: Kennzeichnen Sie Klauseln, die dem Vermieter bei Untervermietung eine Mieterhöhung, eine Gewinnbeteiligung an den Untermieteinnahmen oder eine Zustimmungsgebühr einräumen.

Risikokennzeichnung:

  • Vermieter hat freies Ermessen zur Verweigerung ohne Begründung
  • Keine Regelung für konzerninterne Übertragungen, was routinemäßige Umstrukturierungen blockiert
  • Untervermietung löst automatische Mieterhöhung ohne Verhältnismäßigkeitsbegrenzung aus
  • Kontrollwechsel auf Mieterseite nicht geregelt, was Mehrdeutigkeit schafft
  • Ausscheidender Mieter haftet nach Vertragsübertragung unbefristet weiter

Schritt 6: Kündigungsrechte und Sonderkündigungsrechte

Befristete Gewerbemietverträge können grundsätzlich nur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Die Verfügbarkeit von Sonderkündigungsrechten ist daher ein kritischer Verhandlungspunkt.

  • Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 BGB): Für beide Parteien verfügbar, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist. Typische Gründe: (a) wesentlicher Mangel, der die Nutzbarkeit der Räume erheblich beeinträchtigt (Vermieter repariert trotz Mahnung nicht), (b) anhaltende Nichtzahlung der Miete für zwei aufeinanderfolgende Monate oder Rückstand in Höhe von zwei Monatsmieten, (c) wesentliche Pflichtverletzung der anderen Partei. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
  • Vertragliche Sonderkündigungsrechte: Diese geben einer oder beiden Parteien das Recht zur vorzeitigen Beendigung, typischerweise unter Bedingungen: Mindestmietdauer vor Ausübung (z. B. Sonderkündigungsrecht nach Jahr 5 bei 10-jähriger Laufzeit), Kündigungsfrist (6-12 Monate sind üblich) und ggf. Strafzahlung oder Entschädigung für den entgangenen Mietzins des Vermieters.
  • Mieterseitige Sonderkündigungsrechte: Der Mieter sollte Sonderkündigungsrechte verhandeln für: (a) Kontrollwechsel auf Vermieterseite, (b) Insolvenz des Vermieters, (c) regulatorische Änderungen, die die zulässige Nutzung der Räume untersagen oder wesentlich einschränken, (d) dauerhaftes Versagen des Vermieters bei der Instandhaltung der Räume oder Gemeinschaftsflächen.
  • Mietminderung und Nachbesserungsrecht (§ 536 BGB): Weist die Mietsache einen Mangel auf, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, ist die Miete kraft Gesetzes gemindert (§ 536 BGB). Der Mieter muss den Vermieter unverzüglich benachrichtigen (§ 536c BGB). Vertragliche Ausschlüsse des § 536 BGB sind bei individuell verhandelten Gewerbemietverträgen zulässig, in AGB nach § 307 BGB jedoch unwirksam, wenn sie den Mieter des Kernrechts auf mangelfreie Räumlichkeiten berauben (BGH, XII ZR 107/01).
  • Insolvenz des Mieters: Der Insolvenzverwalter hat ein Sonderkündigungsrecht (§ 109 InsO) mit gesetzlicher Frist. Der Vermieter kann dieses Recht vertraglich nicht einschränken.

Risikokennzeichnung:

  • Kein Sonderkündigungsrecht bei einer Laufzeit über zehn Jahre, sodass der Mieter ohne Ausstiegsmöglichkeit gebunden ist
  • Sonderkündigungsrecht an Strafzahlung geknüpft, die das Kündigungsrecht faktisch aushöhlt
  • Kein mieterseitiges Kündigungsrecht bei dauerhaftem Versagen des Vermieters bei der Instandhaltung
  • Kündigungsfrist für das Sonderkündigungsrecht so lang (z. B. 18 Monate), dass die praktische Nutzbarkeit entfällt
  • Vertraglicher Ausschluss des § 536 BGB-Mietminderungsrechts in AGB (nach § 307 BGB unwirksam)

Risikobewertung

Checkliste für den Mieter

ThemaRisikoEmpfohlene Maßnahme
§ 550-SchriftformmangelVertrag mit gesetzlicher Frist kündbarAlle Dokumente auf Schriftformkonformität prüfen
Keine MietanpassungsklauselInflationsschutz verloren (Vermieter) bzw. unerwartete Erhöhungen (Mieter)Index- oder Staffelmietmechanismus vereinbaren
Unbegrenzte InstandhaltungsübertragungUnvorhersehbares Kostenrisiko für MieterJährliche und anlassbezogene Obergrenzen verhandeln
Offener BetriebskostenkatalogUnbegrenzte UmlageAuf geschlossenen Kostenkatalog bestehen
Kein SonderkündigungsrechtBindung für die gesamte LaufzeitSonderkündigungsrecht nach 5 oder 7 Jahren verhandeln
Kein ÜbergabeprotokollStreitigkeiten über Rückbau bei MietendeDetailliertes Übergabeprotokoll erstellen und unterzeichnen
Unbegrenzte RückbaupflichtAlle Einbauten müssen entfernt werden, auch wertsteigerndeWertsteigernde Einbauten ausnehmen

Besondere Szenarien

Anmietung von Rohbauräumen (Rohbaumiete)

Wenn der Mieter Rohbauräume anmietet und den Ausbau selbst vornimmt:

  • Mieterausbaukostenzuschuss: Der Vermieter kann sich an den Ausbaukosten beteiligen. Prüfen Sie, ob der Zuschuss eine Einmalzahlung oder eine Mietverrechnung ist und ob er bei vorzeitiger Beendigung zurückzuzahlen ist.
  • Eigentum an Einbauten: Mit dem Gebäude fest verbundene Einbauten gehen typischerweise in das Eigentum des Vermieters über (§ 946 BGB). Der Vertrag sollte regeln, ob der Mieter bei Mietende eine Entschädigung für Einbauten erhält.
  • Genehmigungen: Der Mieter ist typischerweise für die Einholung von Baugenehmigungen für den Ausbau verantwortlich. Stellen Sie sicher, dass der Vertrag die beabsichtigte Nutzung gestattet und die Zustimmung des Vermieters zu Baumaßnahmen schriftlich gesichert ist.

Pandemie- und Force-Majeure-Klauseln

Nach den COVID-19-Erfahrungen regeln Gewerbemietverträge zunehmend Betriebsunterbrechungen:

  • Gesetzliche Grundlage: Der Gesetzgeber hat mit Art. 240 § 7 EGBGB eine widerlegbare Vermutung geschaffen, dass behördlich angeordnete Schließungen während einer Pandemie eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) darstellen. Der BGH hat diesen Ansatz bestätigt (BGH, XII ZR 8/21).
  • Vertragliche Force-Majeure-Klauseln: Moderne Verträge können spezifische Regelungen für Mietreduzierung oder -aussetzung bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen enthalten.

Konkurrenzschutzklauseln

In Einzelhandels- und Mischobjekten kann der Mieter eine Konkurrenzschutzklausel verhandeln, die dem Vermieter die Vermietung anderer Einheiten im selben Gebäude an Wettbewerber untersagt:

  • Umfang: Muss nach Branche oder Produktkategorie klar definiert sein.
  • Rechtsfolge bei Verstoß: Typischerweise Mietminderung oder außerordentliches Kündigungsrecht.
  • Konkludenter Konkurrenzschutz: Auch ohne ausdrückliche Klausel erkennt die deutsche Rechtsprechung eine implizite Pflicht des Vermieters an, den vertragsgemäßen Gebrauch nicht durch Vermietung an einen direkten Wettbewerber im selben Gebäude zu vereiteln (BGH, XII ZR 278/97), wobei der Umfang enger ist als bei ausdrücklichem vertraglichem Schutz.

Grenzen dieses Skills

Dieser Skill bietet eine strukturierte Erstbewertung. In folgenden Fällen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich:

  • Verhandlung und Gestaltung komplexer Gewerbemietverträge, insbesondere für Ankermieter in Einzelhandelsprojekten oder maßgeschneiderte Bauvorhaben
  • § 550 BGB-Schriftformaudits für bestehende Mietvertragsportfolios, bei denen selbst geringfügige Mängel millionenschwere Folgen haben können
  • Mietanpassungsstreitigkeiten mit Marktmiet-Sachverständigengutachten oder Auslegung von Indexklauseln
  • Kündigungs- und Ausstiegsstrategien, einschließlich Verhandlung von Aufhebungsvereinbarungen oder Management der Mieterinsolvenz
  • Baurechtliche Fragen aus Mieterausbauflichten oder Nichtherstellung der Räume durch den Vermieter im vereinbarten Zustand
  • Portfoliotransaktionen (Asset Deals oder Share Deals) mit Übertragung von Gewerbemietvertragsportfolios

Compound unterstützt gerne bei der Prüfung, Verhandlung und Gestaltung von Gewerbemietverträgen, die die Interessen des Mandanten nach deutschem Mietrecht schützen.

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