Gesellschaftsrecht DE

Gesellschaftervereinbarung-Prüfung

Strukturierte Prüfung von Gesellschaftervereinbarungen nach deutschem Gesellschaftsrecht. Stimmrechte, Verfügungsbeschränkungen und Austrittsregelungen.

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📄 Inhalt
SKILL.md
├─ Überblick
├─ Systematische Prüfung
├─ Risikobewertung
├─ Besondere Szenarien
└─ Grenzen dieses Skills

Überblick

Dieser Skill leitet die strukturierte Prüfung von Gesellschaftervereinbarungen (Shareholder Agreements) für deutsche Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) an. Die GmbH wird durch das GmbHG geregelt, doch Gesellschaftervereinbarungen begründen zusätzliche Rechte und Pflichten neben dem Gesellschaftsvertrag (Satzung). Wesentliche gesetzliche Grundlagen sind § 47 GmbHG (Stimmrechte), § 15 GmbHG (Übertragung von Geschäftsanteilen), § 53 GmbHG (Satzungsänderungen) und § 29 GmbHG (Gewinnverteilung). Dieser Skill ist anzuwenden bei Eintritt in eine GmbH-Beteiligungsstruktur, bei Neuverhandlung bestehender Vereinbarungen, beim Austritt eines Gesellschafters oder bei der Due Diligence der Governance-Struktur eines Zielunternehmens.

Eine sorgfältig ausgearbeitete Gesellschaftervereinbarung muss die Lücke zwischen den vergleichsweise knappen Regelungen des GmbHG und den praktischen Bedürfnissen von Mehrparteien-Beteiligungen schließen. Die deutsche Rechtsprechung legt strenge Maßstäbe an Vertragsstrafen, Wettbewerbsverbote und Verfügungsbeschränkungen in Gesellschaftervereinbarungen an, weshalb eine sorgfältige Gestaltung und Prüfung unerlässlich ist. Im Gegensatz zur Satzung bindet die Gesellschaftervereinbarung als schuldrechtliche Vereinbarung nur ihre Parteien und wird nicht im Handelsregister eingetragen — dies schafft Flexibilität, birgt aber auch Durchsetzungsrisiken, die von Beginn an erkannt werden müssen.


Systematische Prüfung

Schritt 1: Gesellschafterstruktur und Stimmrechtsverhältnisse

Ermitteln Sie die Beteiligungsquoten, Nennbeträge und etwaige Abweichungen vom gesetzlichen Grundsatz “eine Stimme je Euro” (§ 47 Abs. 2 GmbHG). Prüfen Sie, ob die Vereinbarung qualifizierte Mehrheitserfordernisse über die gesetzlichen Schwellen hinaus vorsieht.

  • Beteiligungsquoten und Nennbeträge: Gleichen Sie die in der Vereinbarung genannten Quoten mit den Handelsregistereinträgen ab. Selbst kleine Rundungsdifferenzen können bei Schwellenwerten relevant sein.
  • Gesetzliche Mehrheiten: 75 % für Satzungsänderungen (§ 53 Abs. 2 GmbHG), einfache Mehrheit für ordentliche Beschlüsse (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Jede Abweichung muss klar dokumentiert sein.
  • Vetorechte und Zustimmungsvorbehalte: Prüfen Sie den Katalog zustimmungspflichtiger Maßnahmen, die Einstimmigkeit oder eine Supermajorität erfordern. Typische Zustimmungsvorbehalte betreffen: Änderungen des Unternehmensgegenstands, Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen, Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Überschreitung von Investitionsbudgets, nahestehende Geschäfte und Abschluss wesentlicher Verträge.
  • Stimmbindungsvereinbarungen: Stellen Sie fest, ob Stimmbindungsvereinbarungen existieren und ob diese durchsetzbar sind. Eine Stimmbindung begründet eine vertragliche Pflicht, in bestimmter Weise abzustimmen; ein Verstoß berechtigt zum Schadensersatz, lässt den Beschluss aber nicht automatisch unwirksam werden. Prüfen Sie, ob Stimmrechtspoolvereinbarungen zur Bündelung des Stimmrechts bestimmter Gesellschafter bestehen.
  • Beschlussfähigkeitsregelungen (Quorum): Prüfen Sie, ob Mindestanwesenheits- oder Vertretungserfordernisse für Gesellschafterversammlungen bestehen. Das GmbHG schreibt kein Quorum vor, sodass Beschlüsse theoretisch mit minimaler Beteiligung gefasst werden können, sofern die Vereinbarung nichts anderes vorsieht.

Risikokennzeichnung:

  • Minderheitsgesellschafter verfügt über ein faktisches Vetorecht durch Supermajoritätserfordernisse ohne korrespondierende Pflichten
  • Stimmbindungsvereinbarungen nicht in der Satzung gespiegelt, wodurch eine Durchsetzungslücke zwischen vertraglicher und gesellschaftsrechtlicher Ebene entsteht
  • Kein Quorum, sodass Beschlüsse mit minimaler Beteiligung gefasst werden können
  • Zustimmungsvorbehaltskatalog zu breit (Deadlock-Gefahr) oder zu eng (Minderheit ungeschützt gegen Mehrheitsentscheidungen)

Schritt 2: Verfügungsbeschränkungen und Vorkaufsrechte

Nach § 15 Abs. 5 GmbHG kann die Satzung die Übertragung von Geschäftsanteilen beschränken oder ausschließen (Vinkulierung). Prüfen Sie, ob die Vereinbarung zusätzliche Beschränkungen über die Satzung hinaus vorsieht.

  • Zustimmungserfordernisse (Vinkulierung): Stellen Sie fest, wer einer Übertragung zustimmen muss — alle Gesellschafter, eine qualifizierte Mehrheit oder die Geschäftsführung. Prüfen Sie die Zustimmungsfrist: Fehlt eine Antwortfrist, kann das Zustimmungserfordernis faktisch zu einem Übertragungsverbot werden.
  • Vorkaufsrechte: Prüfen Sie die Auslösebedingungen (jede beabsichtigte Übertragung oder nur Übertragungen an Dritte außerhalb des bestehenden Gesellschafterkreises), die Ausübungsfrist (30-60 Tage sind marktüblich) und ob das Recht als Vorkaufsrecht (Matching eines Drittangebots) oder als Andienungspflicht (Anbietungspflicht an Mitgesellschafter vor Suche externer Käufer) ausgestaltet ist.
  • Bewertungsmethodik: Gängige Verfahren sind das Ertragswertverfahren (DCF), Multiplikatorverfahren, Substanzwertverfahren oder die Bestimmung durch einen neutralen Gutachter (Schiedsgutachten, § 317 BGB). Sieht die Vereinbarung eine Formel vor (z. B. „Buchwert”), prüfen Sie, ob diese Ergebnisse deutlich unter dem Verkehrswert produzieren kann, was als sittenwidrig (§ 138 BGB) angreifbar wäre.
  • Mittelbare Übertragungen und Change of Control: Prüfen Sie, ob die Beschränkungen auch einen Kontrollwechsel auf Gesellschafterebene erfassen (z. B. Erwerb einer Holding, die die GmbH-Anteile hält). Andernfalls können die Beschränkungen durch Veräußerung der Holdinggesellschaft umgangen werden. Übertragungen innerhalb von Familienverbünden oder verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG analog) sollten gesondert geregelt sein.
  • Lock-up-Perioden: Einige Vereinbarungen verbieten jede Übertragung während einer Anfangsphase (typischerweise 2-5 Jahre). Prüfen Sie die Verhältnismäßigkeit und ob Ausnahmen für Härtefälle bestehen (z. B. Tod, Insolvenz).

Risikokennzeichnung:

  • Kein Vorkaufsrecht, sodass Anteile ohne Zustimmung an Dritte übergehen können
  • Bewertungsmechanismus fehlt, ist unklar oder wird einseitig von einer Partei bestimmt
  • Mittelbare Übertragungen nicht erfasst, sodass Verfügungsbeschränkungen umgangen werden können
  • Lock-up-Periode ohne Ausnahme bei Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters
  • Zustimmungsverfahren ohne definierte Antwortfrist, was ein faktisches Übertragungsverbot schafft

Schritt 3: Drag-Along- und Tag-Along-Klauseln

Drag-Along-Klauseln verpflichten Minderheitsgesellschafter zum Mitverkauf zusammen mit der Mehrheit; Tag-Along-Klauseln schützen Minderheiten durch das Recht zur Mitveräußerung zu gleichen Konditionen.

  • Drag-Along-Auslöseschwellen: Typischerweise 75-80 % — prüfen Sie den genauen Prozentsatz. Klären Sie, ob die Schwelle sich auf die Anteile eines einzelnen Gesellschafters oder einer Gruppe gemeinsam handelnder Gesellschafter bezieht.
  • Preisfindungsmechanismus: Stellen Sie sicher, dass der Mechanismus den Verkehrswert gewährleistet. Ein Drag-Along unter Verkehrswert ist nach § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) angreifbar. Best Practice: unabhängige Bewertung durch Wirtschaftsprüfer oder Investmentbank oder Matching des Drittangebotspreises.
  • Tag-Along-Bedingungen: Prüfen Sie, ob Tag-Along-Rechte identische wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen gewährleisten (gleicher Preis je Anteil, gleiche Garantien und Gewährleistungen, gleiche Escrow-Regelungen). Partielle Tag-Along-Rechte (Minderheit kann nur einen proportionalen Teil ihrer Anteile mitveräußern) bieten geringeren Schutz.
  • Ankündigungs- und Ausübungsfristen: Die verkaufende Mehrheit muss eine angemessene Ankündigungsfrist einhalten (typischerweise 30-60 Tage). Die Minderheit muss ausreichend Zeit haben, die Bedingungen zu prüfen und ggf. unabhängigen Rat einzuholen.
  • Vereinbarkeit mit BGH-Rechtsprechung: Der BGH hat entschieden, dass Drag-Along-Klauseln Minderheitsgesellschafter nicht unangemessen benachteiligen dürfen (BGH, II ZR 329/04). Klauseln, die einen Zwangsverkauf unter Verkehrswert oder ohne angemessene Frist ermöglichen, können nach § 138 BGB oder den Grundsätzen der gesellschafterlichen Treuepflicht nichtig sein.

Risikokennzeichnung:

  • Drag-Along ermöglicht Verkauf unter Verkehrswert ohne unabhängige Bewertung
  • Kein Tag-Along-Recht für Minderheitsgesellschafter
  • Drag-Along ohne angemessene Ankündigungsfrist (weniger als 30 Tage) ausübbar
  • Keine Pflicht, der Minderheit die gleichen wirtschaftlichen Bedingungen wie der Mehrheit zu gewähren
  • Drag-Along durch einen einzelnen Mehrheitsgesellschafter ohne Schutzmechanismen auslösbar

Schritt 4: Wettbewerbsverbote und Abwerbeverbote

Die deutsche Rechtsprechung verlangt, dass Wettbewerbsverbote in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht begrenzt sind. Unverhältnismäßige Beschränkungen sind nichtig oder können gerichtlich reduziert werden.

  • Unterscheidung nach Funktion: Prüfen Sie, ob die Klausel zwischen aktiven Gesellschaftern/Geschäftsführern und passiven Investoren unterscheidet. Passive Finanzinvestoren sollten grundsätzlich keinem Wettbewerbsverbot unterliegen, da sie keinen Zugang zu Geschäftsgeheimnissen oder operativem Wissen haben.
  • Gesetzliche Treuepflicht: Nach § 112 HGB (analog auf GmbH-Geschäftsführer anwendbar) unterliegen Geschäftsführer einem impliziten Wettbewerbsverbot während ihrer Amtszeit. Dieses endet mit der Abberufung, sofern die Gesellschaftervereinbarung nichts anderes vorsieht.
  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Die Dauer sollte zwei Jahre nach Ausscheiden nicht überschreiten (maximal drei Jahre in Ausnahmefällen mit substantieller Gegenleistung). Der räumliche Geltungsbereich muss verhältnismäßig zum tatsächlichen Markt des Unternehmens sein — ein weltweites Verbot erfordert eine Rechtfertigung durch weltweite Geschäftstätigkeit.
  • Karenzentschädigung: Ist ein Gesellschafter zugleich Arbeitnehmer (häufig bei Gründerstrukturen), erfordert ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot eine Entschädigung von mindestens 50 % der zuletzt bezogenen Vergütung (§ 74 Abs. 2 HGB analog). Auch bei nicht angestellten Gesellschaftern kann ein Wettbewerbsverbot ohne jegliche Gegenleistung als unverhältnismäßig angegriffen werden.
  • Abwerbeverbote: Abwerbeverbote untersagen das aktive Abwerben von Mitarbeitern oder Kunden. Sie sind grundsätzlich durchsetzbar, wenn sie auf aktives Abwerben (nicht passives Annehmen) beschränkt und zeitlich angemessen sind (12-24 Monate).

Risikokennzeichnung:

  • Wettbewerbsverbot über zwei Jahre nach Ausscheiden ohne sachliche Rechtfertigung
  • Keine Unterscheidung zwischen aktiven und passiven Gesellschaftern
  • Fehlende Karenzentschädigung bei zugleich angestelltem Gesellschafter
  • Räumlicher Geltungsbereich breiter als der tatsächliche Markt des Unternehmens
  • Wettbewerbsverbot so breit, dass es dem ausscheidenden Gesellschafter die Berufsausübung in seinem Fachgebiet faktisch unmöglich macht

Schritt 5: Deadlock-Regelungsmechanismen

Bei Gesellschaftern mit gleichen oder sperrenden Beteiligungen können Meinungsverschiedenheiten über grundlegende Angelegenheiten die Gesellschaft lähmen. Wirksame Deadlock-Regelungen sind daher entscheidend.

  • Deadlock-Definition: Stellen Sie sicher, dass die Definition präzise ist und die relevanten Entscheidungsebenen erfasst (Gesellschafterversammlung und ggf. Geschäftsführung). Eine typische Definition erfordert zwei aufeinanderfolgende Versammlungen, in denen dieselbe Angelegenheit die erforderliche Mehrheit nicht erreicht hat.
  • Eskalationsverfahren: Gängige erste Stufen umfassen Eskalation von der Geschäftsführungs- auf die Gesellschafterebene, Mediation durch einen vereinbarten neutralen Dritten oder verbindliche Sachverständigenfeststellung (Schiedsgutachten) für Bewertungs- oder technische Streitigkeiten.
  • Zwangsverkaufsmechanismen: Scheitert die Eskalation, kann die Vereinbarung eine Russian-Roulette-Klausel (Shoot-out) vorsehen, bei der eine Partei einen Preis benennt und die andere entweder zu diesem Preis kaufen oder verkaufen muss. Der Texas-Shoot-out ist eine Variante mit versiegelten Geboten. Beide Mechanismen bergen Risiken für die finanziell schwächere Partei.
  • Fairness-Absicherungen: Deutsche Gerichte können eine Shoot-out-Klausel als sittenwidrig (§ 138 BGB) bewerten, wenn sie keinen Mindestpreisboden vorsieht oder eine Partei finanziell deutlich schwächer ist und die andere den Verkauf zu einem unangemessenen Preis erzwingen kann.
  • Zeitrahmen: Prüfen Sie, ob die Eskalationsstufen angemessene Fristen vorsehen (z. B. 30 Tage für Mediationsversuch, 90 Tage für Schiedsverfahren). Eine Deadlock-Regelung ohne feste Fristen verfehlt ihren Zweck.
  • Auflösung als letztes Mittel: Ohne vertragliche Regelung bleibt nur die Auflösung aus wichtigem Grund (§ 61 GmbHG) oder der Ausschluss eines Gesellschafters im Klagewege (Ausschließungsklage). Beide Wege sind langwierig, kostenintensiv und im Ergebnis unvorhersehbar.

Risikokennzeichnung:

  • Keine Deadlock-Regelung, sodass nur Auflösung oder gerichtliche Ausschließung bleiben
  • Shoot-out-Klausel ohne Mindestpreisboden oder Fairness-Absicherung für die finanziell schwächere Partei
  • Deadlock-Definition so eng, dass echte Pattsituationen nicht erfasst werden
  • Keine Fristen im Eskalationsverfahren, sodass eine unbefristete Lähmung möglich ist
  • Mediation oder Schiedsverfahren ohne benannte Institution oder Verfahrensordnung

Schritt 6: Gewinnverteilung und Informationsrechte

Prüfen Sie, ob die Vereinbarung von der gesetzlichen anteiligen Gewinnverteilung (§ 29 GmbHG) abweicht und ob Minderheitsgesellschafter angemessenen Einblick in die Geschäftslage haben.

  • Vorzugsrenditen: Prüfen Sie, ob Vorzugsrenditen bestehen (z. B. Investor erhält eine feste Rendite vor anteiliger Gewinnverteilung), kumulative Dividendenrechte (nicht ausgeschüttete Vorzugsbeträge werden vorgetragen) oder partizipierende Vorzugsrechte (Investor erhält Vorzug plus anteiligen Anteil am Rest).
  • Thesaurierungspflichten und Rücklagen: Einige Vereinbarungen verlangen, dass ein Mindestprozentsatz des Gewinns einbehalten oder investiert wird. Stellen Sie sicher, dass diese Pflichten die Minderheitsgesellschafter nicht über einen längeren Zeitraum systematisch von Ausschüttungen ausschließen.
  • Informationsrechte (§ 51a GmbHG): Das gesetzliche Auskunftsrecht ist zwingend und kann nicht abbedungen werden. Vertragliche Informationsregelungen dürfen das gesetzliche Minimum nur ergänzen, nicht ersetzen. Best Practice: vierteljährliche Finanzberichte, geprüfter Jahresabschluss, unverzügliche Mitteilung wesentlicher Ereignisse.
  • Erweiterte Informationsrechte für Investoren: Investorengesellschafter verhandeln typischerweise Beobachterrechte im Beirat, Zugang zu monatlichen Management-Reports und das Recht zur Bestellung eines Abschlussprüfers auf Kosten der Gesellschaft.
  • Verwässerungsschutz: Bei Venture-Capital- und Wachstumsfinanzierungen prüfen Sie Anti-Verwässerungsregelungen (gewichteter Durchschnitt oder Full Ratchet), die die Beteiligung des Investors bei einer Down-Round anpassen.

Risikokennzeichnung:

  • Informationsrechte unter dem gesetzlichen Minimum des § 51a GmbHG
  • Gewinnverteilungsmechanismus, der Minderheitsgesellschafter ohne sachliche Rechtfertigung systematisch benachteiligt
  • Keine Regelungen zur Beilegung von Streitigkeiten über Höhe oder Zeitpunkt von Ausschüttungen
  • Full-Ratchet-Verwässerungsschutz so aggressiv, dass Gründer bei einer Down-Round faktisch ausgelöscht werden
  • Thesaurierungspflicht ohne zeitliche Begrenzung oder Überprüfungsmechanismus

Risikobewertung

Risikofaktoren: Perspektive des Mehrheitsgesellschafters

RisikoAuswirkungEmpfohlene Maßnahme
Keine Drag-Along-KlauselMinderheit kann nicht zum Mitverkauf gezwungen werdenDrag-Along mit Verkehrswert und Mindestankündigungsfrist aufnehmen
Zustimmungsvorbehaltskatalog zu breitMinderheitsveto bei RoutineentscheidungenKatalog eingrenzen und gestaffelte Schwellenwerte verwenden
Kein Wettbewerbsverbot für ausscheidende GesellschafterEhemaliger Gesellschafter konkurriert sofortVerhältnismäßiges Wettbewerbsverbot mit Karenzentschädigung aufnehmen
Schwacher Deadlock-MechanismusPattsituation ohne LösungswegMehrstufige Eskalation mit Shoot-out oder Schiedsverfahren implementieren
Keine Good-Leaver/Bad-Leaver-UnterscheidungGleiche Ausstiegsbedingungen unabhängig von den UmständenExit-Preis differenzieren nach Austrittsgrund

Risikofaktoren: Perspektive des Minderheitsgesellschafters

RisikoAuswirkungEmpfohlene Maßnahme
Kein Tag-Along-RechtMehrheit verkauft an Dritten; Minderheit verbleibt mit neuem, nicht gewähltem MitgesellschafterTag-Along zu identischen wirtschaftlichen Bedingungen aufnehmen
Bewertung zum BuchwertDeutliche Unterbewertung der Anteile, Zwangsverkauf unter VerkehrswertAuf Verkehrswert mit unabhängiger Bewertung bestehen
Informationsrechte unter gesetzlichem MinimumKeine Transparenz über die Finanzlage der GesellschaftErgänzung durch vierteljährliche Berichterstattung und Prüferzugang
Kein VorkaufsrechtAnteile können an Wettbewerber oder feindlich gesinnte Parteien gelangenVorkaufsrecht mit 30-60 Tagen Ausübungsfrist aufnehmen
Shoot-out ohne PreisbodenFinanziell stärkere Partei kann Verkauf zu niedrigem Preis erzwingenMindestbewertungsboden oder unabhängige Begutachtung verlangen

Besondere Szenarien

Venture-Capital- und Startup-Strukturen

VC-Gesellschaftervereinbarungen (häufig als ISHA — Investment and Shareholders’ Agreement bezeichnet) weisen zusätzliche Merkmale auf:

  • Liquidationspräferenzen: Investor erhält ein Vielfaches seiner Investition (1x-2x) vor jeder Ausschüttung an Gründer. Prüfen Sie, ob die Präferenz partizipierend (Investor erhält zusätzlich einen anteiligen Anteil am Rest) oder nicht-partizipierend (Investor wählt zwischen Präferenz und Pro-rata-Anteil) ist.
  • Verwässerungsschutz: Full Ratchet (am schützendsten für Investoren) oder gewichteter Durchschnitt (ausgewogener). Full Ratchet kann Gründer bei einer Down-Round drastisch verwässern.
  • Gründer-Vesting und Good-Leaver/Bad-Leaver: Ausscheidende Gründer unterliegen ggf. einem Reverse Vesting. Ein “Bad Leaver” (Kündigung aus wichtigem Grund, Verstoß gegen Wettbewerbsverbot) erhält typischerweise Buchwert oder Nennwert; ein “Good Leaver” (Tod, Erwerbsunfähigkeit, vom Arbeitgeber veranlasstes Ausscheiden) erhält Verkehrswert. Die Unterscheidung muss präzise definiert sein.
  • ESOP-Pool: Für Mitarbeiterbeteiligungen reservierter Pool. Prüfen Sie, ob der Pool Gründer, Investoren oder beide verwässert und die Poolgröße (typischerweise 5-15 %).

50/50-Joint-Ventures

Paritätische Joint Ventures bergen besondere Deadlock-Risiken:

  • Stichentscheid des Vorsitzenden: Alternierend wechselnder Vorsitz mit Stichentscheid kann Pattsituationen lösen, schafft aber Asymmetrie.
  • Put/Call-Optionen: Bei unlösbarem Deadlock kann ein Partner seine Anteile zum Verkehrswert dem anderen andienen (Put) oder die Anteile des anderen erwerben (Call).
  • Wettbewerbsrechtliche Grenzen: Bei Joint Ventures zwischen Wettbewerbern muss die Wettbewerbsverbotsklausel Art. 101 AEUV und § 1 GWB entsprechen.

Familien-GmbH-Strukturen

Familiengesellschaftervereinbarungen adressieren die Generationennachfolge:

  • Übertragungsbeschränkungen innerhalb der Familie: Anteile dürfen nur an direkte Abkömmlinge übertragen werden, mit Vorkaufsrecht für andere Familienstämme.
  • Andienungspflicht bei Scheidung: Um den Übergang von Anteilen auf einen familienexternen Ehegatten durch Zugewinnausgleich zu verhindern, sollte die Vereinbarung eine Andienungspflicht an die übrigen Familiengesellschafter vorsehen.
  • Nachfolgeplanung: Integration mit letztwilligen Verfügungen und Schenkungsgestaltungen. Stellen Sie sicher, dass Gesellschaftervereinbarung und Testament nicht im Widerspruch stehen.

Grenzen dieses Skills

Dieser Skill bietet eine strukturierte Erstanalyse. In folgenden Fällen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich:

  • Gestaltung und Verhandlung komplexer Gesellschaftervereinbarungen, insbesondere für Venture-Capital-, Private-Equity- oder Joint-Venture-Strukturen
  • Gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen mit Anteilsübertragungen, Kapitalmaßnahmen oder Formwechsel
  • Steuerliche Implikationen von Gewinnausschüttungen, Verrechnungspreisen und Veräußerungserlösen (§§ 17, 20 EStG; § 8b KStG)
  • Kartellrechtliche Prüfung von Wettbewerbsverboten und Joint-Venture-Vereinbarungen (Art. 101 AEUV, § 1 GWB)
  • Gesellschafterstreitigkeiten, einschließlich Ausschließungsklage und Auflösung aus wichtigem Grund
  • Grenzüberschreitende Strukturen mit Gesellschaftern oder Vermögenswerten in mehreren Jurisdiktionen

Compound unterstützt gerne bei der Prüfung, Verhandlung und Gestaltung von Gesellschaftervereinbarungen, die den Anforderungen des deutschen Gesellschaftsrechts entsprechen.

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