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DSGVO-Auskunftsanfrage

Leitfaden zur Bearbeitung von Auskunftsanfragen nach Art. 15 DSGVO. Fristen, Pflichtangaben und Prozessschritte für deutsche Unternehmen.

— Aufrufe — Downloads Von Matthias Tschakert
📄 Inhalt
SKILL.md
├─ Überblick
├─ Prozess Schritt für Schritt
├─ Pflichtangaben-Checkliste
├─ Sonderfälle
├─ Häufige Fehler
├─ Bußgeld- und Schadensersatzrisiko
└─ Grenzen dieses Skills

Überblick

Dieser Skill leitet durch die vollständige Bearbeitung von Auskunftsanfragen nach Art. 15 DSGVO (in Deutschland auch als “DSGVO-Auskunftsanfrage” oder “Betroffenenanfrage” bezeichnet). Er deckt den gesamten Prozess ab — vom Eingang der Anfrage bis zur fristgerechten, rechtssicheren Antwort — und berücksichtigt aktuelle Rechtsprechung des EuGH und der deutschen Gerichte.

Rechtsgrundlagen: Art. 15 DSGVO, Art. 12 DSGVO, BDSG §§ 29, 34.

Risiko bei Fehlern: Bußgelder bis 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 DSGVO) sowie Schadensersatzansprüche der Betroffenen (Art. 82 DSGVO).

Prozess Schritt für Schritt

Schritt 1: Eingang und Dokumentation

  • Anfrage sofort dokumentieren: Eingangsdatum, Kanal (E-Mail, Post, Webformular, mündlich), Absender, Wortlaut.
  • Art. 15-Anfragen haben keine Formvorschrift — auch mündliche, beiläufige oder unspezifische Anfragen wie “Welche Daten haben Sie über mich?” lösen die Pflicht aus.
  • Eingangsdatum ist fristauslösend. Bei E-Mail gilt der Zeitpunkt des Eingangs auf dem Server, nicht der Kenntnisnahme.
  • Zuständige Stelle intern sofort informieren (Datenschutzbeauftragter, Rechtsabteilung).
  • Ticket oder Vorgang anlegen mit Fristüberwachung.

Schritt 2: Identitätsprüfung

Die Identitätsprüfung muss verhältnismäßig sein (Art. 12 Abs. 6 DSGVO). Der BfDI stellt klar: Kein pauschales Verlangen einer Ausweiskopie (vgl. PAuswG § 20 Abs. 2 — kein allgemeines Recht, Ausweis zu kopieren).

Nach Kanal differenzieren:

Anfrage-KanalGeeignete Verifizierung
Registrierter KundenaccountLogin-Authentifizierung genügt
Bekannte geschäftliche E-Mail-AdresseBestätigungsmail an die bekannte Adresse
Unbekannte E-Mail-AdresseRückfrage mit Identifikationsmerkmalen (Kundennr., Vertragsnr., Geburtsdatum)
PostalischAbgleich mit Bestandsdaten, ggf. Rückschreiben an hinterlegte Adresse
TelefonischSicherheitsfragen auf Basis vorhandener Daten
Über AnwaltSchriftliche Vollmacht prüfen

Wichtig: Die Frist läuft auch während der Identitätsprüfung weiter. Die Prüfung muss daher zügig erfolgen. Nur wenn begründete Zweifel an der Identität bestehen, darf die Bearbeitung bis zur Klärung zurückgestellt werden (Art. 12 Abs. 6 DSGVO). Die Frist läuft dann ab Identitätsbestätigung.

Schritt 3: Fristen berechnen

  • Regelfrist: 1 Monat ab Eingang der Anfrage (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
  • Fristverlängerung: Um weitere 2 Monate möglich (max. 3 Monate insgesamt), wenn die Anfrage komplex ist oder viele Anfragen gleichzeitig eingehen.
  • Bei Verlängerung: Der Betroffene muss innerhalb des ersten Monats über die Verlängerung und deren Gründe informiert werden.
  • Fristberechnung nach §§ 187, 188 BGB: Eingang am 15. März bedeutet Fristablauf am 15. April (24:00 Uhr). Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag (§ 193 BGB).

Wann gilt eine Anfrage als “komplex”?

  • Datenverarbeitung in zahlreichen Systemen
  • Umfangreiche Drittlandsübermittlungen
  • Erheblicher Redaktionsbedarf (Rechte Dritter betroffen)
  • Mehrere parallele Anfragen derselben Person

Schritt 4: Datenerhebung

Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) dient als Checkliste. Folgende Systeme systematisch durchsuchen:

  • CRM-System (Kundenstammdaten, Kommunikationshistorie, Notizen)
  • E-Mail-Systeme (alle Postfächer, in denen Kommunikation mit der Person stattfand)
  • HR-/Personalsystem (bei Mitarbeiteranfragen: Personalakte, Gehaltsabrechnung, Zeiterfassung, Krankmeldungen, Beurteilungen)
  • ERP-System (Bestellungen, Rechnungen, Zahlungsverkehr)
  • Marketing-Tools (Newsletter-Abonnements, Tracking-Daten, Consent-Datenbank)
  • Support-/Ticket-System (Anfragen, Beschwerden, Gesprächsnotizen)
  • Webanalyse (Nutzungsprofile, Cookies — soweit der Person zuordenbar)
  • Zugangs- und Logdaten (Gebäudezutritt, IT-Zugriffsprotokolle)
  • Physische Akten (Verträge, Korrespondenz, handschriftliche Notizen)
  • Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO — Pflicht, auch dort verarbeitete Daten einzubeziehen)
  • Videoüberwachung / CCTV (soweit Aufnahmen noch vorhanden und die Person identifizierbar ist)
  • Backup-/Archivsysteme (siehe Schritt 5 zu Ausnahmen nach BDSG § 34)

BGH VI ZR 576/19: Interne Vermerke, Gesprächsnotizen und Aktennotizen über die Person sind personenbezogene Daten und grundsätzlich auskunftspflichtig.

Schritt 5: Ausnahmen prüfen

Nicht alle gefundenen Daten müssen oder dürfen herausgegeben werden:

Art. 15 Abs. 4 DSGVO — Rechte Dritter: Das Recht auf eine Kopie darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Daten Dritter sind zu schwärzen (aber nicht übermäßig — nur die personenbezogenen Daten des Dritten, nicht den gesamten Kontext).

BDSG § 34 Abs. 1 — Unverhältnismäßiger Aufwand:

  • Daten in Backup- oder Archivsystemen, die nur noch aus technischen Gründen oder zu Aufbewahrungszwecken gespeichert werden und deren Herausgabe unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
  • Diese Ausnahme ist eng auszulegen und zu dokumentieren.

BDSG § 29 Abs. 1 S. 2 — Beschäftigtendaten bei Rechtsstreitigkeiten:

  • Das Auskunftsrecht kann eingeschränkt werden, soweit die Daten ausschließlich der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen und deren Offenlegung den Rechtsanspruch gefährden würde.
  • Diese Ausnahme ist restriktiv anzuwenden (BAG 2 AZR 342/20: grundsätzlich weites Auskunftsrecht von Arbeitnehmern).

Geschäftsgeheimnisse:

  • Geschäftsgeheimnisse begründen kein pauschales Verweigerungsrecht, können aber bei der Art und Weise der Auskunftserteilung berücksichtigt werden (z. B. Zusammenfassung statt Rohdaten bei Scoring-Algorithmen).

Schritt 6: Daten aufbereiten

Redaktion:

  • Personenbezogene Daten Dritter konsequent schwärzen.
  • Nicht über-redaktieren: Der EuGH (C-487/21) verlangt eine “originalgetreue und verständliche Reproduktion” — im Zweifel sind vollständige Dokumente (nicht nur Zusammenfassungen) herauszugeben.
  • Schwärzungen nachvollziehbar kennzeichnen (z. B. “[Name Dritter geschwärzt]”).

Format:

  • Art. 12 Abs. 1 DSGVO: Auskunft in “präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache.”
  • Bei elektronischer Anfrage: Antwort in einem gängigen elektronischen Format (Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO), z. B. PDF.
  • Die erste Kopie ist unentgeltlich (Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO). Für weitere Kopien darf ein angemessenes Entgelt auf Basis der Verwaltungskosten verlangt werden.

Aufbau der Antwort: Anschreiben + strukturierte Auskunft (Pflichtangaben) + Datenkopie.

Schritt 7: Antwort erstellen

Die Antwort besteht aus drei Teilen:

Teil 1 — Anschreiben:

  • Bezugnahme auf die Anfrage (Datum, Kanal)
  • Bestätigung, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden
  • Hinweis auf beigefügte Auskunft und Datenkopie
  • Ansprechpartner für Rückfragen
  • Hinweis auf das Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde

Teil 2 — Strukturierte Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 a-h: (siehe Pflichtangaben-Checkliste unten)

Teil 3 — Datenkopie (Art. 15 Abs. 3):

  • Vollständige Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten.
  • EuGH C-487/21: “originalgetreue und verständliche Reproduktion” — bei Dokumenten kann das die Herausgabe ganzer Dokumente (nicht nur Auszüge) bedeuten.

Schritt 8: Versand und Dokumentation

  • Sicherer Versandweg: Verschlüsselte E-Mail, sicheres Portal oder Einschreiben. Niemals unverschlüsselt per E-Mail an ungeprüfte Adressen.
  • Versandnachweis: Sendungsbeleg (Einschreiben-Beleg, E-Mail-Zustellbestätigung, Portal-Download-Log).
  • Interne Dokumentation: Vollständige Akte anlegen mit Anfrage, internem Bearbeitungsverlauf, versandter Antwort, Versandnachweis und ggf. Begründung für etwaige Einschränkungen.
  • Aufbewahrung: Dokumentation mindestens 3 Jahre aufbewahren (Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche, § 195 BGB).

Pflichtangaben-Checkliste

Folgende Informationen müssen in der Auskunft enthalten sein (Art. 15 Abs. 1 a-h DSGVO):

Nr.PflichtangabeInhalt / Hinweis
aVerarbeitungszweckeAlle Zwecke je Datenkategorie benennen
bDatenkategorienStammdaten, Kontaktdaten, Vertragsdaten, Zahlungsdaten, Nutzungsdaten, etc.
cEmpfängerKonkrete Empfänger benennen, nicht nur Kategorien (EuGH C-154/21). Empfänger in Drittländern gesondert angeben
dSpeicherdauerKonkrete Dauer oder Kriterien für deren Festlegung
eBetroffenenrechteHinweis auf Recht auf Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung (Art. 18), Widerspruch (Art. 21)
fBeschwerderechtRecht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
gDatenherkunftWenn Daten nicht beim Betroffenen erhoben wurden: Herkunftsquelle angeben
hAutomatisierte EntscheidungenAutomatisierte Einzelentscheidungen inkl. Profiling (Art. 22): Logik, Tragweite und Auswirkungen erläutern
DrittlandtransfersGeeignete Garantien nach Art. 46 DSGVO nennen (Art. 15 Abs. 2)

Sonderfälle

Anfrage durch aktuelle Mitarbeiter:

  • BAG 2 AZR 342/20: Breites Auskunftsrecht. Die Personalakte ist grundsätzlich vollständig offenzulegen.
  • BDSG § 29 nur in engen Grenzen anwendbar (nur bei konkretem Rechtsstreit und nur für streitrelevante Daten).
  • Leistungsbeurteilungen, interne Vermerke und Abmahnungen sind personenbezogene Daten.

Anfrage durch ehemalige Mitarbeiter:

  • Das Auskunftsrecht besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort, solange Daten verarbeitet werden.
  • Aufbewahrungsfristen prüfen: Lohn- und Gehaltsunterlagen (6 bzw. 10 Jahre), Personalakte (keine gesetzliche Regelung, aber typisch 3 Jahre nach Austritt).

Anfrage über einen Anwalt:

  • Schriftliche Vollmacht verlangen (Original oder beglaubigte Kopie).
  • Antwort an den Anwalt, nicht direkt an den Betroffenen (es sei denn, der Betroffene wünscht dies).
  • Frist läuft ab Eingang der Anfrage, nicht ab Vorlage der Vollmacht.

Massenanfragen (z. B. DSGVO-Aktivismus):

  • Art. 12 Abs. 5 DSGVO: Bei offensichtlich unbegründeten oder exzessiven Anfragen darf ein angemessenes Entgelt verlangt oder die Bearbeitung verweigert werden.
  • Die Beweislast für den “exzessiven” Charakter liegt beim Verantwortlichen.
  • Hohe Schwelle: Eine einzelne, auch umfangreiche Anfrage ist in der Regel nicht exzessiv.

Häufige Fehler

FehlerRisikoEmpfehlung
Unvollständige SystemsucheUnvollständige Auskunft, BußgeldArt. 30-Verzeichnis als Checkliste nutzen
Daten von Auftragsverarbeitern fehlenUnvollständige AuskunftAuftragsverarbeiter einbeziehen und Frist berücksichtigen
Übermäßige SchwärzungVerletzung des AuskunftsrechtsNur personenbezogene Daten Dritter schwärzen, nicht den gesamten Kontext
FristüberschreitungBußgeld, SchadensersatzFristverlängerung rechtzeitig kommunizieren
Pauschale Ausweiskopie verlangenDatenschutzverstoß, VerzögerungVerhältnismäßige, kanalabhängige Verifizierung
Verwechslung Art. 15 mit Art. 20Falsche AntwortArt. 15 = alle verarbeiteten Daten; Art. 20 (Datenübertragbarkeit) = nur automatisiert verarbeitete, selbst bereitgestellte Daten
Nur Datenkategorien statt konkreter EmpfängerVerstoß seit EuGH C-154/21Konkrete Empfänger benennen, wo der Betroffene dies verlangt
Bloße Zusammenfassung statt DokumentenkopieVerstoß seit EuGH C-487/21Prüfen, ob vollständige Dokumente herauszugeben sind
Antwort an falschen EmpfängerDatenschutzverletzung (Art. 33/34)Empfängeridentität immer verifizieren

Bußgeld- und Schadensersatzrisiko

Bußgelder (Art. 83 Abs. 5 DSGVO): Verstöße gegen die Betroffenenrechte (Art. 12-22) gehören zur höchsten Bußgeldkategorie: bis zu 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (je nachdem, welcher Betrag höher ist).

Schadensersatz (Art. 82 DSGVO):

  • Jede Person, der durch einen DSGVO-Verstoß ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat einen Schadensersatzanspruch.
  • EuGH C-300/21: Kein Bagatellvorbehalt — auch geringe immaterielle Schäden sind ersatzfähig.
  • Deutsche Gerichte sprechen für verspätete oder unvollständige Auskünfte typischerweise 100 bis 5.000 EUR immateriellen Schadensersatz zu.
  • Tendenz steigend: Klageindustrie und Legal-Tech-Anbieter machen Ansprüche zunehmend gebündelt geltend.

Grenzen dieses Skills

Dieser Skill bietet eine strukturierte Arbeitshilfe für Standardfälle. Bei folgenden Szenarien empfehlen wir die Beratung durch einen Anwalt:

  • Offensichtlich unbegründete oder exzessive Anfragen, bei denen eine Verweigerung erwogen wird
  • Parallele Aufsichtsverfahren oder Beschwerden bei einer Datenschutzbehörde
  • Komplexe Drittlandtransfers oder internationale Konzernstrukturen
  • Konflikte zwischen Auskunftsrecht und Rechten Dritter, Geschäftsgeheimnissen oder laufenden Rechtsstreitigkeiten
  • Schadensersatzklagen oder gerichtliche Durchsetzung des Auskunftsrechts
  • Massenanfragen durch Legal-Tech-Dienstleister oder Aktivisten

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