Prüft Allgemeine Geschäftsbedingungen auf Wirksamkeit nach deutschem AGB-Recht. Erkennt unwirksame Klauseln und Verstöße gegen §§ 305-310 BGB.
Dieser Skill prüft Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) systematisch auf ihre Wirksamkeit nach §§ 305—310 BGB. Das deutsche AGB-Recht folgt einer Drei-Schichten-Kontrolle:
Prüfe jede Schicht der Reihe nach. Fällt eine Klausel bereits bei der Einbeziehungskontrolle durch, erübrigt sich die Inhaltskontrolle.
Wichtig: Individualvereinbarungen gehen AGB stets vor (§ 305b BGB) — auch eine mündliche Abrede schlägt eine schriftliche AGB-Klausel. Prüfe daher zuerst, ob eine Individualvereinbarung vorliegt.
AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss stellt.
Prüfe folgende Merkmale:
Abgrenzung Individualvereinbarung: Eine Individualvereinbarung liegt nur vor, wenn der Verwender die Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt hat und der andere Teil sie inhaltlich beeinflussen konnte. Die Beweislast trägt der Verwender (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB).
Die AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind:
Online-Spezifika:
| Methode | Wirksam? | Begründung |
|---|---|---|
| Click-Wrap (Checkbox + Link zum Volltext) | Ja | Ausdrückliche Zustimmung + Möglichkeit der Kenntnisnahme |
| Browse-Wrap (AGB-Link im Footer, ohne aktive Zustimmung) | Nein | Kein ausdrücklicher Hinweis, kein nachweisbares Einverständnis (BGH NJW 2006, 2976) |
| Sign-in-Wrap (Hinweis bei Registrierung: „Mit Registrierung akzeptieren Sie…”) | Grenzfall | Nur wirksam, wenn ausreichend hervorgehoben und verlinkt |
Offline-Spezifika: Bei mündlichem oder telefonischem Vertragsschluss muss der Verwender die AGB vor Vertragsschluss übermitteln. Nachträgliche Übersendung (z.B. auf Rechnung) reicht nicht.
Achtung bei B2B: § 305 Abs. 2 gilt nicht für Unternehmer (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB). Hier genügt die Möglichkeit der Kenntnisnahme in zumutbarer Weise. Stillschweigende Einbeziehung durch Branchenüblichkeit ist denkbar.
§ 305c Abs. 1 — Überraschende Klauseln: Bestimmungen, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner nicht mit ihnen zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
Prüfe auf den Überrumpelungseffekt:
Typische Beispiele überraschender Klauseln:
§ 305c Abs. 2 — Unklarheitenregel (contra proferentem): Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders. Wenn eine Klausel zwei Lesarten zulässt, gilt die kundenfreundlichere.
Diese Klauseln sind per se unwirksam — es gibt keinen Beurteilungsspielraum. Prüfe die folgenden Schlüsselvorschriften:
| Nr. | Verbot | Was prüfen | Häufigster Fehler |
|---|---|---|---|
| Nr. 5 | Pauschalierter Schadensersatz | Klausel muss dem Kunden ausdrücklich den Nachweis eines geringeren Schadens erlauben | Fehlen des Gegenbeweisrechts |
| Nr. 6 | Vertragsstrafen | Klausel muss verhältnismäßig sein; keine Vertragsstrafe für reine Zahlungspflichten | Vertragsstrafe bei Zahlungsverzug |
| Nr. 7a | Haftungsausschluss für Körperschäden | Haftung für Personenschäden ist nie ausschließbar | „Haftung für Schäden jeder Art wird ausgeschlossen” |
| Nr. 7b | Haftungsausschluss bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit | Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist nie ausschließbar | Pauschaler Haftungsausschluss ohne Differenzierung |
| Nr. 8 | Gewährleistungsrechte | Keine unangemessene Verkürzung oder Erschwerung; bei Neuware keine Verjährung unter 1 Jahr | Gewährleistungsausschluss bei Neuware |
| Nr. 9 | Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen | Erstlaufzeit max. 2 Jahre; seit 01.03.2022 B2C: nach Ablauf der Erstlaufzeit jederzeit mit 1 Monat Frist kündbar (keine automatische Verlängerung um > 1 Monat) | Automatische Verlängerung um 12 Monate nach alter Praxis |
| Nr. 12 | Beweislastumkehr | Keine Verlagerung der Beweislast zum Nachteil des Kunden | „Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel bei Lieferung vorlag” |
| Nr. 13 | Formvorschriften | Seit 01.10.2021: Kündigung per Textform (§ 126b BGB) muss genügen; Schriftformerfordernis (§ 126 BGB) für Kündigungen ist unwirksam | „Kündigung bedarf der Schriftform” statt Textform |
Diese Klauseln sind unwirksam, soweit sie unangemessen sind — hier besteht ein Beurteilungsspielraum.
| Nr. | Verbot | Zulässigkeitsgrenze |
|---|---|---|
| Nr. 1 | Unangemessen lange Fristen für Annahme/Leistung | Frist muss sachlich begründet und branchenüblich sein; im E-Commerce: Lieferfrist > 30 Tage ohne konkreten Grund ist problematisch |
| Nr. 4 | Änderungsvorbehalt | Änderungsrecht muss konkret beschrieben sein (welche Leistungsmerkmale, in welchem Umfang, aus welchem Grund); die Kernleistung (das, wofür der Kunde zahlt) muss gewahrt bleiben; BGH verlangt Angabe der Änderungsgründe (BGH NJW 2021, 1752) |
| Nr. 5 | Fingierte Erklärungen (Schweigen als Zustimmung) | Nur wirksam, wenn dem Kunden eine angemessene Frist gesetzt wird und er zu Beginn der Frist ausdrücklich auf die Bedeutung seines Schweigens hingewiesen wird |
| Nr. 7 | Abwicklung nach Rücktritt | Der Verwender darf keine unangemessene Vergütung für die Nutzung oder den Wertverlust verlangen |
| Nr. 8 | Aufrechnungsverbot | Nur wirksam, wenn beschränkt auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen |
Die Auffangvorschrift für alle Klauseln, die nicht bereits von §§ 308, 309 erfasst werden. Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.
Drei Prüfungssäulen:
a) Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2):
b) Leitbildfunktion des dispositiven Rechts (§ 307 Abs. 2 Nr. 1):
c) Kardinalspflichten (§ 307 Abs. 2 Nr. 2):
Wirksame Haftungsklausel-Struktur:
Im unternehmerischen Verkehr gelten folgende Abweichungen:
Was B2B zusätzlich zulässig ist (im Vergleich zu B2C):
Was auch B2B regelmäßig unwirksam ist:
Keine geltungserhaltende Reduktion. Das ist der zentrale Grundsatz: Eine unwirksame Klausel wird nicht auf das gerade noch zulässige Maß zurückgeführt. Stattdessen gilt:
Salvatorische Klauseln die versuchen, unwirksame Klauseln durch die „nächstmögliche wirksame” zu ersetzen (sog. Ersetzungsklauseln), sind selbst unwirksam, weil sie das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion umgehen (BGH NJW 2018, 2950). Reine Erhaltungsklauseln („Im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam”) sind hingegen unproblematisch, da sie ohnehin nur § 306 Abs. 1 wiedergeben.
| Klausel | Grund der Unwirksamkeit | Norm |
|---|---|---|
| „Haftung für Schäden jeder Art wird ausgeschlossen” | Erfasst Personenschäden und grobe Fahrlässigkeit | § 309 Nr. 7 |
| „Kündigung bedarf der Schriftform” | Max. Textform seit 01.10.2021 | § 309 Nr. 13 |
| „Der Vertrag verlängert sich um jeweils 12 Monate” (B2C) | Max. Monatsfrist nach Erstlaufzeit seit 01.03.2022 | § 309 Nr. 9 |
| „Gerichtsstand ist [Verwender-Sitz]” (B2C) | Unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung mit Verbrauchern | § 38 ZPO i.V.m. § 307 BGB |
| „Wir behalten uns vor, die Leistung jederzeit zu ändern” | Zu unbestimmt, keine Eingrenzung, Kernleistung nicht gewahrt | § 308 Nr. 4 |
| „Mit Zugang der Rechnung gilt die Leistung als abgenommen” | Fingierte Erklärung ohne Hinweis und Frist | § 308 Nr. 5 |
| „Mängelansprüche verjähren nach 6 Monaten” (Neuware B2C) | Mindestens 1 Jahr bei Neuware | § 309 Nr. 8 |
| „Schadensersatz pauschal 25 % des Auftragswertes” (ohne Gegenbeweisrecht) | Gegenbeweisrecht fehlt | § 309 Nr. 5 |
| „Rücktritt nur bei Schriftform und innerhalb von 3 Tagen” | Doppelter Verstoß: Formerfordernis + Fristverkürzung | § 309 Nr. 13, § 307 |
| Salvatorische Klausel mit Ersetzungsmechanismus | Umgehung des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion | § 306 BGB |
Dieser Skill bietet eine strukturierte Ersteinschätzung. Bei folgenden Szenarien empfehlen wir die Beratung durch einen Anwalt von compound.law:
Die Analyse ersetzt keine anwaltliche Prüfung. AGB-Recht ist hochgradig einzelfallabhängig — Klauseln, die in einem Kontext wirksam sind, können in einem anderen unwirksam sein.
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