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AGB-Check

Prüft Allgemeine Geschäftsbedingungen auf Wirksamkeit nach deutschem AGB-Recht. Erkennt unwirksame Klauseln und Verstöße gegen §§ 305-310 BGB.

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SKILL.md
├─ 1. Überblick
├─ 2. Prüfungsrahmen
├─ 3. Branchenspezifische Prüfpunkte
├─ 4. Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit (§ 306 BGB)
├─ 5. Häufig unwirksame Klauseln
└─ 6. Grenzen dieses Skills

1. Überblick

Dieser Skill prüft Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) systematisch auf ihre Wirksamkeit nach §§ 305—310 BGB. Das deutsche AGB-Recht folgt einer Drei-Schichten-Kontrolle:

  1. Einbeziehungskontrolle (§ 305) — Sind die AGB überhaupt Vertragsbestandteil geworden?
  2. Auslegungskontrolle (§ 305c) — Enthält der Text überraschende oder mehrdeutige Klauseln?
  3. Inhaltskontrolle (§§ 307—309) — Sind einzelne Klauseln inhaltlich unwirksam?

Prüfe jede Schicht der Reihe nach. Fällt eine Klausel bereits bei der Einbeziehungskontrolle durch, erübrigt sich die Inhaltskontrolle.

Wichtig: Individualvereinbarungen gehen AGB stets vor (§ 305b BGB) — auch eine mündliche Abrede schlägt eine schriftliche AGB-Klausel. Prüfe daher zuerst, ob eine Individualvereinbarung vorliegt.


2. Prüfungsrahmen

Schritt 1: Ist es AGB? (§ 305 Abs. 1 BGB)

AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss stellt.

Prüfe folgende Merkmale:

  • Vorformuliert: Der Text ist vor Vertragsschluss entworfen. Auch ein erstmaliger Einsatz genügt, wenn der Verwender die Absicht hat, die Klauseln in mindestens 3 weiteren Verträgen zu nutzen (BGH NJW 2014, 1725).
  • Vielzahl von Verträgen: Absicht zur Mehrfachverwendung reicht; tatsächliche Mehrfachverwendung ist nicht erforderlich.
  • Stellen: Eine Partei gibt die Bedingungen einseitig vor. Ernsthaftes Aushandeln einzelner Klauseln macht diese zur Individualvereinbarung. Rein formales „Durchsprechen” genügt nicht (BGH NJW 2016, 1230).

Abgrenzung Individualvereinbarung: Eine Individualvereinbarung liegt nur vor, wenn der Verwender die Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt hat und der andere Teil sie inhaltlich beeinflussen konnte. Die Beweislast trägt der Verwender (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB).


Schritt 2: Einbeziehungskontrolle (§ 305 Abs. 2 BGB)

Die AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn alle drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Ausdrücklicher Hinweis auf die AGB bei Vertragsschluss (oder ein deutlich sichtbarer Aushang, wenn Hinweis unverhältnismäßig schwierig)
  2. Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme — der Kunde muss den vollständigen Text einsehen können
  3. Einverständnis des Kunden

Online-Spezifika:

MethodeWirksam?Begründung
Click-Wrap (Checkbox + Link zum Volltext)JaAusdrückliche Zustimmung + Möglichkeit der Kenntnisnahme
Browse-Wrap (AGB-Link im Footer, ohne aktive Zustimmung)NeinKein ausdrücklicher Hinweis, kein nachweisbares Einverständnis (BGH NJW 2006, 2976)
Sign-in-Wrap (Hinweis bei Registrierung: „Mit Registrierung akzeptieren Sie…”)GrenzfallNur wirksam, wenn ausreichend hervorgehoben und verlinkt

Offline-Spezifika: Bei mündlichem oder telefonischem Vertragsschluss muss der Verwender die AGB vor Vertragsschluss übermitteln. Nachträgliche Übersendung (z.B. auf Rechnung) reicht nicht.

Achtung bei B2B: § 305 Abs. 2 gilt nicht für Unternehmer (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB). Hier genügt die Möglichkeit der Kenntnisnahme in zumutbarer Weise. Stillschweigende Einbeziehung durch Branchenüblichkeit ist denkbar.


Schritt 3: Überraschende Klauseln (§ 305c BGB)

§ 305c Abs. 1 — Überraschende Klauseln: Bestimmungen, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner nicht mit ihnen zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

Prüfe auf den Überrumpelungseffekt:

  • Klausel steht an unerwarteter Stelle (z.B. Wettbewerbsverbot in einer Preisliste)
  • Klausel passt nicht zum äußeren Erscheinungsbild des Vertrags (z.B. Haftungsverzicht in Lieferbedingungen)
  • Klausel weicht erheblich vom dispositiven Recht oder der üblichen Erwartung ab

Typische Beispiele überraschender Klauseln:

  • Haftungsfreistellung versteckt in Zahlungsbedingungen
  • Wettbewerbsverbot in AGB eines Freelancer-Vertrags
  • Automatische Verlängerung mit langer Bindungsfrist in einem Probemonat-Angebot
  • Abtretungsverbot in Standard-Einkaufsbedingungen

§ 305c Abs. 2 — Unklarheitenregel (contra proferentem): Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders. Wenn eine Klausel zwei Lesarten zulässt, gilt die kundenfreundlichere.


Schritt 4: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)

Diese Klauseln sind per se unwirksam — es gibt keinen Beurteilungsspielraum. Prüfe die folgenden Schlüsselvorschriften:

Nr.VerbotWas prüfenHäufigster Fehler
Nr. 5Pauschalierter SchadensersatzKlausel muss dem Kunden ausdrücklich den Nachweis eines geringeren Schadens erlaubenFehlen des Gegenbeweisrechts
Nr. 6VertragsstrafenKlausel muss verhältnismäßig sein; keine Vertragsstrafe für reine ZahlungspflichtenVertragsstrafe bei Zahlungsverzug
Nr. 7aHaftungsausschluss für KörperschädenHaftung für Personenschäden ist nie ausschließbar„Haftung für Schäden jeder Art wird ausgeschlossen”
Nr. 7bHaftungsausschluss bei Vorsatz/grober FahrlässigkeitHaftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist nie ausschließbarPauschaler Haftungsausschluss ohne Differenzierung
Nr. 8GewährleistungsrechteKeine unangemessene Verkürzung oder Erschwerung; bei Neuware keine Verjährung unter 1 JahrGewährleistungsausschluss bei Neuware
Nr. 9Vertragslaufzeiten und KündigungsfristenErstlaufzeit max. 2 Jahre; seit 01.03.2022 B2C: nach Ablauf der Erstlaufzeit jederzeit mit 1 Monat Frist kündbar (keine automatische Verlängerung um > 1 Monat)Automatische Verlängerung um 12 Monate nach alter Praxis
Nr. 12BeweislastumkehrKeine Verlagerung der Beweislast zum Nachteil des Kunden„Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mangel bei Lieferung vorlag”
Nr. 13FormvorschriftenSeit 01.10.2021: Kündigung per Textform (§ 126b BGB) muss genügen; Schriftformerfordernis (§ 126 BGB) für Kündigungen ist unwirksam„Kündigung bedarf der Schriftform” statt Textform

Schritt 5: Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB)

Diese Klauseln sind unwirksam, soweit sie unangemessen sind — hier besteht ein Beurteilungsspielraum.

Nr.VerbotZulässigkeitsgrenze
Nr. 1Unangemessen lange Fristen für Annahme/LeistungFrist muss sachlich begründet und branchenüblich sein; im E-Commerce: Lieferfrist > 30 Tage ohne konkreten Grund ist problematisch
Nr. 4ÄnderungsvorbehaltÄnderungsrecht muss konkret beschrieben sein (welche Leistungsmerkmale, in welchem Umfang, aus welchem Grund); die Kernleistung (das, wofür der Kunde zahlt) muss gewahrt bleiben; BGH verlangt Angabe der Änderungsgründe (BGH NJW 2021, 1752)
Nr. 5Fingierte Erklärungen (Schweigen als Zustimmung)Nur wirksam, wenn dem Kunden eine angemessene Frist gesetzt wird und er zu Beginn der Frist ausdrücklich auf die Bedeutung seines Schweigens hingewiesen wird
Nr. 7Abwicklung nach RücktrittDer Verwender darf keine unangemessene Vergütung für die Nutzung oder den Wertverlust verlangen
Nr. 8AufrechnungsverbotNur wirksam, wenn beschränkt auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen

Schritt 6: Generalklausel (§ 307 BGB)

Die Auffangvorschrift für alle Klauseln, die nicht bereits von §§ 308, 309 erfasst werden. Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

Drei Prüfungssäulen:

a) Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2):

  • Die Klausel muss klar und verständlich formuliert sein
  • Unklare Preisanpassungsklauseln, versteckte Nebenentgelte, Verweisungsketten auf andere Dokumente verstoßen regelmäßig
  • BGH: Jede Klausel, deren wirtschaftliche Tragweite der Durchschnittskunde nicht einschätzen kann, ist intransparent (BGH NJW 2014, 2269)

b) Leitbildfunktion des dispositiven Rechts (§ 307 Abs. 2 Nr. 1):

  • Eine Klausel ist unangemessen, wenn sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht
  • Beispiel: Vollständiger Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Leistungsstörungen widerspricht dem Leitbild der §§ 323 ff. BGB

c) Kardinalspflichten (§ 307 Abs. 2 Nr. 2):

  • Klauseln, die wesentliche Rechte und Pflichten so einschränken, dass der Vertragszweck gefährdet wird, sind unwirksam
  • Kardinalspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf
  • Typisch: Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Kardinalspflichten ohne Begrenzung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden

Wirksame Haftungsklausel-Struktur:

  1. Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit: unbeschränkt
  2. Haftung für Verletzung von Kardinalspflichten bei leichter Fahrlässigkeit: begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden
  3. Haftung für Personenschäden: unbeschränkt
  4. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz: unbeschränkt

Schritt 7: B2B-Besonderheiten (§ 310 Abs. 1 BGB)

Im unternehmerischen Verkehr gelten folgende Abweichungen:

  • §§ 308 und 309 BGB sind nicht direkt anwendbar
  • Aber: Ihre Wertungen strahlen in die Generalklausel des § 307 BGB aus (sog. Indizwirkung)
  • Der BGH prüft: Wäre die Klausel nach § 309 BGB im B2C-Bereich per se unwirksam, ist sie auch im B2B-Bereich ein starkes Indiz für eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB
  • B2B ist kein Freibrief — der BGH kassiert regelmäßig Klauseln auch zwischen Unternehmern

Was B2B zusätzlich zulässig ist (im Vergleich zu B2C):

  • Kürzere Gewährleistungsfristen (z.B. 1 Jahr, BGH NJW 2013, 291)
  • Haftungsbeschränkungen auf den Auftragswert (bei angemessenem Verhältnis)
  • Strengere Rügepflichten (HGB-Kaufleute: § 377 HGB)
  • Gerichtsstandsvereinbarungen

Was auch B2B regelmäßig unwirksam ist:

  • Vollständiger Haftungsausschluss für grobe Fahrlässigkeit
  • Haftungsausschluss für Kardinalspflichten ohne Begrenzung
  • Unangemessen kurze Verjährungsfristen (unter 1 Jahr)
  • Einseitige Änderungsvorbehalte ohne Konkretisierung

3. Branchenspezifische Prüfpunkte

SaaS und Cloud-Dienste

  • Änderungsvorbehalt (§ 308 Nr. 4): Feature-Änderungen müssen spezifiziert sein; die Kernfunktionalität muss gewahrt bleiben; ein generisches „Wir können den Dienst jederzeit ändern” ist unwirksam
  • Verfügbarkeit/Uptime: SLA-Klauseln prüfen; eine Klausel „Verfügbarkeit nach bestem Bemühen” ohne konkrete SLA-Zusage kann eine Kardinalspflicht aushöhlen
  • Datentragbarkeit: Prüfe, ob dem Kunden bei Vertragsende ein Datenexport in einem gängigen Format ermöglicht wird; Fehlen kann § 307 widersprechen
  • Einseitige Preisanpassung: Nur wirksam mit konkreten Anpassungskriterien und Sonderkündigungsrecht; reine Inflationsklauseln ohne Obergrenze problematisch

E-Commerce (B2C)

  • Widerrufsrecht: 14-Tage-Frist nach § 355 BGB; Widerrufsbelehrung muss dem gesetzlichen Muster entsprechen; fehlerhafte Belehrung verlängert die Frist auf 12 Monate + 14 Tage
  • Buttonlösung (§ 312j Abs. 3 BGB): Der Bestell-Button muss mit „zahlungspflichtig bestellen” oder einer gleichwertigen eindeutigen Formulierung beschriftet sein; Verstöße machen den Vertrag nichtig
  • Lieferfristen: „Lieferung ca. 2—4 Wochen” ist als AGB-Klausel grenzwertig; konkrete Liefertermine oder Maximalfristen sind erforderlich

Marktplätze und Plattformen

  • P2B-Verordnung (EU 2019/1150): Plattform-AGB müssen Ranking-Parameter, Differenzierungsgründe und Kündigungsfristen (mind. 30 Tage) offenlegen
  • Suspendierungsrechte: Einseitige Sperrung von Händlerkonten ohne Anhörung und Begründung ist unzulässig
  • Datenzugang: Prüfe, ob die Plattform den Zugang zu geschäftsrelevanten Daten der gewerblichen Nutzer angemessen regelt

4. Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit (§ 306 BGB)

Keine geltungserhaltende Reduktion. Das ist der zentrale Grundsatz: Eine unwirksame Klausel wird nicht auf das gerade noch zulässige Maß zurückgeführt. Stattdessen gilt:

  1. § 306 Abs. 1: Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam
  2. § 306 Abs. 2: An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt das dispositive Gesetzesrecht — vollständig, nicht „aufgebessert”
  3. § 306 Abs. 3: Nur wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellt, ist der gesamte Vertrag unwirksam

Salvatorische Klauseln die versuchen, unwirksame Klauseln durch die „nächstmögliche wirksame” zu ersetzen (sog. Ersetzungsklauseln), sind selbst unwirksam, weil sie das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion umgehen (BGH NJW 2018, 2950). Reine Erhaltungsklauseln („Im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam”) sind hingegen unproblematisch, da sie ohnehin nur § 306 Abs. 1 wiedergeben.


5. Häufig unwirksame Klauseln

KlauselGrund der UnwirksamkeitNorm
„Haftung für Schäden jeder Art wird ausgeschlossen”Erfasst Personenschäden und grobe Fahrlässigkeit§ 309 Nr. 7
„Kündigung bedarf der Schriftform”Max. Textform seit 01.10.2021§ 309 Nr. 13
„Der Vertrag verlängert sich um jeweils 12 Monate” (B2C)Max. Monatsfrist nach Erstlaufzeit seit 01.03.2022§ 309 Nr. 9
„Gerichtsstand ist [Verwender-Sitz]” (B2C)Unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung mit Verbrauchern§ 38 ZPO i.V.m. § 307 BGB
„Wir behalten uns vor, die Leistung jederzeit zu ändern”Zu unbestimmt, keine Eingrenzung, Kernleistung nicht gewahrt§ 308 Nr. 4
„Mit Zugang der Rechnung gilt die Leistung als abgenommen”Fingierte Erklärung ohne Hinweis und Frist§ 308 Nr. 5
„Mängelansprüche verjähren nach 6 Monaten” (Neuware B2C)Mindestens 1 Jahr bei Neuware§ 309 Nr. 8
„Schadensersatz pauschal 25 % des Auftragswertes” (ohne Gegenbeweisrecht)Gegenbeweisrecht fehlt§ 309 Nr. 5
„Rücktritt nur bei Schriftform und innerhalb von 3 Tagen”Doppelter Verstoß: Formerfordernis + Fristverkürzung§ 309 Nr. 13, § 307
Salvatorische Klausel mit ErsetzungsmechanismusUmgehung des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion§ 306 BGB

6. Grenzen dieses Skills

Dieser Skill bietet eine strukturierte Ersteinschätzung. Bei folgenden Szenarien empfehlen wir die Beratung durch einen Anwalt von compound.law:

  • Erstellung neuer AGB (nicht nur Prüfung bestehender Klauseln)
  • Internationale Sachverhalte mit Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln
  • Branchenspezifische Regulierung (Finanzdienstleistungen, Versicherungen, Telekommunikation, Gesundheit)
  • Abmahnungen wegen unwirksamer AGB nach UWG oder UKlaG
  • Verbandsklage-Risiko durch Verbraucherschutzverbände
  • Kollision mit DSGVO-Klauseln (Auftragsverarbeitung, Datenschutzhinweise)
  • Kartellrechtliche Wertungen bei marktbeherrschender Stellung

Die Analyse ersetzt keine anwaltliche Prüfung. AGB-Recht ist hochgradig einzelfallabhängig — Klauseln, die in einem Kontext wirksam sind, können in einem anderen unwirksam sein.

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